Sie gebe etwa an, dass der Beschuldigte im Jahre 2005 angefangen habe, den Beschwerdeführer zu täuschen. Wegen seiner Krankheit könne der Beschwerdeführer keine Angaben machen, wann sich der Beschuldigte entschlossen habe, sich das Vermögen des Beschwerdeführers anzueignen. Damals sei der Beschwerdeführer zudem noch nicht mit seiner jetzigen Ehefrau G.________ verheiratet gewesen, weswegen sie dazu auch keine Angaben habe machen können. Ohne F.________