4. Der Beschwerdeführer erachtet die Einstellung des Verfahrens im Wesentlichen aus folgenden Gründen als unrechtmässig: Der Beschuldigte und seine Ex- Ehefrau, F.________, hätten im relevanten Zeitpunkt in Burgdorf zusammengelebt. Es sei davon auszugehen, und es gehe aus dem Schreiben von F.________ vom 17. Februar 2014 hervor, dass sie viel über das Geschehen wisse. Sie mache in ihrem Schreiben Angaben, welche nur sie und der Beschuldigte wissen könnten. Sie gebe etwa an, dass der Beschuldigte im Jahre 2005 angefangen habe, den Beschwerdeführer zu täuschen.