Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr daran erinnern können, ob und weshalb er dieses Dokument unterzeichnet habe. Das Original der Generalvollmacht habe trotz mehrmaligen Bemühungen nicht beschafft werden können, womit sich die Echtheit der Unterschrift nicht überprüfen lasse. Die Aussage der Ehefrau stehe somit gegen die Aussage des Beschuldigten. Es könne weder nachgewiesen werden, ob die Unterschrift echt sei, noch welches allenfalls die Absichten bei der Unterzeichnung gewesen seien.