Da er sich ausserdem nicht erinnern könne, ob überhaupt und wenn ja, weshalb er unterzeichnet habe, sei eine Täuschung nicht nachweisbar. Ferner habe der Beschuldigte eine in türkischer Sprache verfasste Generalvollmacht vom 5. April 2007 zu den Akten gegeben, mit welcher der Beschwerdeführer den türkischen Anwalt H.________ für sämtliche Rechtsgeschäfte bevollmächtigt habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers werfe dem Beschuldigten vor, den Beschwerdeführer manipuliert zu haben, damit dieser unterschreibe und seine Liegenschaft an den Beschuldigten verkaufe.