Der Beschwerdeführer selber habe sich nicht mehr erinnern können, ob er das Dokument unterzeichnet habe. Mangels Vorliegens des Originalvertrages könne nicht beurteilt werden, ob es sich bei der Unterschrift des Beschwerdeführers um seine eigene handle, oder ob diese gefälscht worden sei. Da er sich ausserdem nicht erinnern könne, ob überhaupt und wenn ja, weshalb er unterzeichnet habe, sei eine Täuschung nicht nachweisbar.