Da der Bezug und die Einzahlung jeweils in bar erfolgt seien, habe nicht überprüft werden können, was geschehen sei. Ob der Beschwerdeführer vom Beschuldigten in strafrechtlich vorwerfbarer Art getäuscht worden sei, oder ob der Beschwerdeführer die Transaktionen selber getätigt habe und sich krankheitsbedingt nicht mehr daran erinnern könne, habe letztlich nicht festgestellt werden können. 3.5 Zu den weiteren vorgebrachten Sachverhalten betreffend einen «Klageverzichtsund Friedensschlussvertrag» sowie die bereits erwähnte Generalvollmacht führt die Staatsanwaltschaft schliesslich aus was folgt: