Gleichzeitig sei erwiesen, dass der Beschuldigte hohe Bareinlagen auf seine Konten getätigt habe, wobei ebenfalls bekannt sei, dass er mit Staatsanleihen gehandelt habe. Weder der Beschwerdeführer noch der Beschuldigte oder andere Personen hätten aufschlussreiche Angaben machen können. Da der Bezug und die Einzahlung jeweils in bar erfolgt seien, habe nicht überprüft werden können, was geschehen sei.