Die Gegenseite behaupte indes, dass aufgrund der Ähnlichkeit der Beträge erwiesen sei, dass es sich um das gleiche Geld handle. Nach der Ansicht der Staatsanwaltschaft lasse sich jedoch anhand der Kontoauszüge kein zweifelloser Zusammenhang zwischen den Bezügen vom 30. März 2007 und der Einlage vom 11. Mai 2007 nachweisen, obwohl die Ähnlichkeit der Geldbeträge auffallend sei. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2012 habe der Beschuldigte erklärt, dass er den Beschwerdeführer in finanziellen Angelegenheiten unterstützt habe, Letzterer die Geldüberweisungen aber jeweils selber getätigt habe.