Dem Beschuldigten könnten keine täuschenden Handlungen nachgewiesen werden, die beim Beschwerdeführer einen Irrtum ausgelöst und ihn zur Unterzeichnung der Verträge und zur Überweisung des Geldbetrags bewegt haben könnten. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht bevormundet gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er urteilsfähig gewesen sei resp. dass für Dritte (und somit für den Beschuldigten) zumindest nichts Anderes erkennbar gewesen sei. 3.4 Hinsichtlich der weiteren Geldbezüge vertritt die Staatsanwaltschaft folgende Haltung: