5 reicht worden. Mittels Rechtshilfeersuchen sei versucht worden, das Original zu erhalten. Die Bemühungen seien ergebnislos geblieben. Mangels Bevollmächtigung müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Überweisung selber ausgeführt habe. Dem Beschuldigten könnten keine täuschenden Handlungen nachgewiesen werden, die beim Beschwerdeführer einen Irrtum ausgelöst und ihn zur Unterzeichnung der Verträge und zur Überweisung des Geldbetrags bewegt haben könnten.