Geschweige denn habe er sich an einen Verkaufspreis oder an die Unterzeichnung eines Vertrages erinnern können. Mangels Vorliegens des Originals könne nicht beurteilt werden, ob die Unterschrift auf dem erwähnten Vertrag vom 12. Juli 2007 tatsächlich vom Beschwerdeführer stamme. Auch der Schuldvertrag vom 18. Mai 2005 sei in schlechter Kopie einge-