Gemäss der vom Beschuldigten eingereichten Kopie eines Grundbuchauszugs sei diese Hälfte des Hauses in Antalya am 6. April 2007 für 27'000.00 YTL, ca. CHF 24'100.00 vom Beschwerdeführer an den Beschuldigten verkauft worden. Der Beschuldigte habe erklärt, dass es sich bei der Angabe des (tiefen) Verkaufspreises um ein Versehen des Grundbuchamtes handle und dass er die Liegenschaft für die obengenannten YTL 80'000.00 (ca. CHF 71'420.00) gekauft habe. Der Beschwerdeführer habe sich indessen nicht erinnern können, seinen Hausanteil an den Beschuldigten verkauft zu haben. Geschweige denn habe er sich an einen Verkaufspreis oder an die Unterzeichnung eines Vertrages erinnern können.