Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer ihm den Schuldschein, datiert vom 18. Mai 2005, in der Höhe von CHF 160'000.00 übergeben und ihm alsdann zur Tilgung die vorerwähnten CHF 100'000.00 überwiesen sowie den hälftigen Anteil des Hauses im Wert von CHF 60'000.00 überschrieben (Zeilen 74 ff.). Gemäss der vom Beschuldigten eingereichten Kopie eines Grundbuchauszugs sei diese Hälfte des Hauses in Antalya am 6. April 2007 für 27'000.00 YTL, ca. CHF 24'100.00 vom Beschwerdeführer an den Beschuldigten verkauft worden.