Der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer zu diesem Zweck CHF 160'000.00 gegeben und der Beschwerdeführer sei in die Türkei gegangen, um die Wohnung zu kaufen. Dort habe er erfahren, dass auf der Wohnung eine Hypothek bestehe und er sie nicht kaufen könne. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer ihm den Schuldschein, datiert vom 18. Mai 2005, in der Höhe von CHF 160'000.00 übergeben und ihm alsdann zur Tilgung die vorerwähnten CHF 100'000.00 überwiesen sowie den hälftigen Anteil des Hauses im Wert von CHF 60'000.00 überschrieben (Zeilen 74 ff.).