Darin sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer vom Beschuldigten 80'000.00 Neue Türkische Lira (ca. CHF 71'420.00) in bar erhalten habe. An der Einvernahme vom 13. Februar 2012 habe der Beschuldigte sodann erklärt, dass ca. im Jahr 2004 ein Kollege des Bruders des Beschwerdeführers eine zweistöckige Wohnung für CHF 320'000.00 habe verkaufen wollen. Der Beschwerdeführer habe diese zusammen mit dem Beschuldigten für je CHF 160'000.00 kaufen wollen. Der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer zu diesem Zweck CHF 160'000.00 gegeben und der Beschwerdeführer sei in die Türkei gegangen, um die Wohnung zu kaufen.