Deren Hintergrund sei, dass die Schwiegermutter des Beschuldigten im Hinblick auf Investitionen in ein Haus CHF 160'000.00 verliehen hätte. Der Beschwerdeführer habe ihm die CHF 100'000.00 mithin zur Aushändigung an die Schwiegermutter überwiesen. Mit dieser Überweisung, sowie mit der Überschreibung des Hausanteils in der Türkei im Wert von CHF 60'000.00, habe der Beschwerdeführer die gesamte Schuld getilgt. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte eine Kopie eines Wohnungsverkaufsvertrags vorgelegt, datiert vom 12. Juli 2007 und vom Beschwerdeführer unterschrieben. Darin sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer vom Beschuldigten 80'000.00