(Bank) habe angegeben, dass der Beschwerdeführer mit zwei unterschiedlichen Unterschriften unterzeichnet habe. Darauf angesprochen habe er erklärt, dass er «einmal so und ein anderes Mal so» unterschreibe. Zudem habe sie bestätigt, dass der Beschwerdeführer öfters in Begleitung des Beschuldigten erschienen sei. Der Beschuldigte habe in der Einvernahme vom 8. September 2010 (Seite 5, Zeilen 23 ff.) angegeben, dass es sich bei der Überweisung der CHF 100'000.00 um eine Teilrückzahlung einer Schuld gehandelt habe. Deren Hintergrund sei, dass die Schwiegermutter des Beschuldigten im Hinblick auf Investitionen in ein Haus CHF 160'000.00 verliehen hätte.