SR 831.10) gefehlt. In diesem Beschluss befinde sich eine kurze Begründung, wonach weder eine Täuschung noch Arglist nachweisbar sei und es sich primär um ein zivilrechtliches Problem handle. Gegen diesen Einstellungsbeschluss sei Beschwerde beim Schwurgerichtspräsidium erhoben worden. Dieses habe die Beschwerde abgewiesen. Ob danach ein weiteres Rechtsmittel ergriffen worden sei, sei nicht klar. 3.3 Zur Überweisung der CHF 100‘000.00 sowie zum Wohnungsverkauf führt die Staatsanwaltschaft aus, dass sie die beschwerdeführerischen Unterlagen bei der J.________ (Bank) ediert habe. Es habe sich herausgestellt, dass am 23. März