Der Beschuldigte habe jedoch bestritten, etwas von einer Krankheit gewusst zu haben, geschweige denn, sie ausgenutzt zu haben. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Februar 2012 habe der Beschuldigte mitgeteilt, dass er mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 in einem Spital in Antalya gewesen sei. Damals sei dieser gesund gewesen. 3.2 Wie erwähnt, sind resp. waren gleichzeitig Verfahren in der Türkei hängig. Die Einstellungsverfügung äussert sich dazu zusammengefasst wie folgt: Der Stand dieser Verfahren habe auch mit mehreren Rechtshilfeersuchen nicht abschliessend in Erfahrung gebracht werden können.