3. 3.1 Zum Hintergrund betreffend die Vorwürfe des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziffer 1 StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 19. September 2016 Folgendes aus: Mit Anzeige vom 9. März 2010 sei dem Beschuldigten vorgeworfen worden, den Beschwerdeführer um ca. CHF 260`000.00 betrogen zu haben. Er habe zu ihm ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, seinen Gesundheitszustand ausgenutzt und ihn so unter mehreren Malen dazu gebracht, Dokumente zu unterzeichnen.