Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers auf CHF 12'000.00 zu bestimmen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer mangels Beschwer nicht legitimiert. Der amtliche Verteidiger hätte in eigenem Namen Beschwerde im Sinne von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO erheben müssen (Beschluss des Obergerichts BK 15 30 vom 9. März 2015, E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2009 vom 26. November 2009, E. 1).