1.3 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 lud die Verfahrensleitung zur Stellungnahme ein und stellte fest, dass die dem Beschwerdeführer gewährte unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Fürsprecher D.________ als amtlicher Rechtsbeistand, auch für das Beschwerdeverfahren gelte. 1.4 Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt E.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben.