2. In Abänderung der Ziffer 6 des Dispositivs der Einstellungsverfügung sei das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers auf CHF 12'000 zu bestimmen. 3. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und ihm der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen. 4. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Strafakten zu paginieren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -