Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 424 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter C.________ a.v.d. Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung, evtl. Wider- handlung gegen das ELG und das AHVG Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 19. September 2016 (EO 10 4079) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 19. September 2016 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen (1) «Betrugs und Urkundenfäl- schung, angeblich begangen ab ca. 18. Mai 2005 bis ca. 30. Oktober 2009, in der Schweiz und der Türkei, z.N. des Privatklägers», wegen (2) «Betrugs, evtl. Wider- handlung gegen das AHVG, angeblich begangen ca. 2005 bis 2010, in der Schweiz, z.N. der Eidgenössischen Invalidenversicherung» sowie wegen (3) «Be- trugs, evtl. Widerhandlung gegen das ELG und AHVG, angeblich begangen ca. 2005 bis 2010, in der Schweiz, z.N. der Ausgleichskasse des Kantons Bern», ein. Wegen des Vorwurfs des «Betrugs, evtl. der Widerhandlung gegen das ELG», leitete sie gleichzeitig das Strafbefehlsverfahren ein. 1.2 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 19. September 2016 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzu- führen und Anklage zu erheben. 2. In Abänderung der Ziffer 6 des Dispositivs der Einstellungsverfügung sei das Honorar der amtli- chen Verteidigung des Beschwerdeführers auf CHF 12'000 zu bestimmen. 3. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und ihm der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen. 4. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Strafakten zu paginieren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - 1.3 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 lud die Verfahrensleitung zur Stellungnahme ein und stellte fest, dass die dem Beschwerdeführer gewährte unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Fürsprecher D.________ als amtlicher Rechtsbeistand, auch für das Beschwerdeverfahren gelte. 1.4 Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt E.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 verzichtete dieser auf eine Stellungnahme und verwies insbe- sondere auf die Einstellungsverfügung vom 19. September 2016, an welcher er festhielt. 2 1.5 Mit Eingabe vom 8. November 2016 stellte der Beschuldigte folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Dem Beschwerdegegner sei für das vorliegende Verfahren weiterhin das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Die Gerichtskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Der Kanton Bern sei zu verurteilen, dem Beschwerdegegner A.________ einen Parteikostener- satz gemäss beiliegender Honorarnote zu bezahlen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge 1.6 Mit Replik vom 12. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechts- begehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers auf CHF 12'000.00 zu bestimmen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer mangels Beschwer nicht legitimiert. Der amtliche Verteidiger hätte in eigenem Namen Beschwerde im Sinne von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO erheben müssen (Beschluss des Obergerichts BK 15 30 vom 9. März 2015, E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2009 vom 26. November 2009, E. 1). 3. 3.1 Zum Hintergrund betreffend die Vorwürfe des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziffer 1 StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 19. September 2016 Folgendes aus: Mit Anzeige vom 9. März 2010 sei dem Beschuldigten vorgeworfen worden, den Be- schwerdeführer um ca. CHF 260`000.00 betrogen zu haben. Er habe zu ihm ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, seinen Gesundheitszustand ausgenutzt und ihn so unter mehreren Malen dazu gebracht, Dokumente zu unterzeichnen. Diese habe der Beschuldigte dazu verwendet, sich aus dem Vermögen des Beschwerdeführers zu bereichern. Auch habe der Beschuldigte Dokumente gefälscht. Die Taten seien teilweise in der Schweiz und teilweise in der Türkei begangen worden. Am 6. Mai 2010 sei in der Türkei ein Strafverfahren mit dem gleichen Sachverhalt angehoben worden. Bei den Einvernahmen habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe den Beschuldigten und dessen damalige Ehefrau F.________ vor Jahren in seiner Wohnung aufgenommen, als diese in die Schweiz eingewandert seien. Auf seinem 3 Konto bei der J.________ (Bank) habe er ca. CHF 280`000.00 gehabt, welche jetzt weg seien. Seine weiteren Ausführungen seien wirr und repetitiv gewesen. Seine Ehefrau, G.________, habe ausgeführt, der Beschuldigte sei mehrere Male mit dem Beschwerdeführer in die Türkei geflogen und habe ihn so manipuliert, dass er bei Banken CHF 119‘309.00, CHF 76‘000.00 und EUR 7‘000.00 abgehoben habe. Dieses Geld sei verschwunden. Im Weiteren habe sie erklärt, dass der Beschuldig- te ihren Ehemann dahingehend manipuliert habe, dem türkischen Anwalt H.________ eine Generalvollmacht auszustellen, mit welcher dieser im Namen des Beschwerdeführers ein Scheidungsverfahren eingeleitet und ein Haus des Be- schwerdeführers auf den Beschuldigten überschrieben habe. Als sie dies bemerkt habe, habe sie in der Türkei Anzeige erstattet. Überdies habe sie bei ihrem Ehe- mann einen Beleg gefunden, dass er dem Beschuldigten CHF 100`000.00 über- wiesen habe. Der Beschwerdeführer selber habe indes bei der Einvernahme nicht erklären können, wie es zu all dem gekommen sei. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe die Ehefrau erklärt, dass er ca. 2006 angefangen habe, Sachen zu vergessen und Dokumente leichtsinnig zu unterschreiben. Dies habe sich mit der Zeit intensiviert. Am 14. Juli 2010 habe er sich in der Memory Clinic des Inselspitals Bern untersuchen lassen. Gemäss Arzt- bericht vom 5. August 2010 habe der damals 74-jährige Beschwerdeführer an einer Demenzerkrankung vom Alzheimertypus gelitten, welche spätestens im Jahr 2007 begonnen und sich verschlimmert habe. Auch der Arztbericht von Dr. med. I.________ vom 20. Dezember 2011 bestätige, dass die Symptome schwere Störungen intellektueller Fähigkeiten wie Gedächtnis, Denken, Urteilsfähigkeit oder Persönlichkeitsveränderungen umfassen würden. Der Beschwerdeführer sei ein geistiger Pflegefall. Der Beschuldigte habe jedoch bestritten, etwas von einer Krankheit gewusst zu haben, geschweige denn, sie ausgenutzt zu haben. Anläss- lich der Einvernahme vom 13. Februar 2012 habe der Beschuldigte mitgeteilt, dass er mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 in einem Spital in Antalya gewesen sei. Damals sei dieser gesund gewesen. 3.2 Wie erwähnt, sind resp. waren gleichzeitig Verfahren in der Türkei hängig. Die Ein- stellungsverfügung äussert sich dazu zusammengefasst wie folgt: Der Stand dieser Verfahren habe auch mit mehreren Rechtshilfeersuchen nicht abschliessend in Er- fahrung gebracht werden können. Im Strafverfahren wegen Betrugs sei im Jahr 2010 ein Einstellungsbeschluss ergangen, der den nahezu gleichen Sachverhalt behandelt habe wie er hier zur Anzeige gebracht worden sei. Es habe nur der aus- schliesslich die Schweiz betreffende Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bun- desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) gefehlt. In diesem Beschluss befinde sich eine kurze Begründung, wonach weder eine Täuschung noch Arglist nachweisbar sei und es sich primär um ein zivilrechtli- ches Problem handle. Gegen diesen Einstellungsbeschluss sei Beschwerde beim Schwurgerichtspräsidium erhoben worden. Dieses habe die Beschwerde abgewie- sen. Ob danach ein weiteres Rechtsmittel ergriffen worden sei, sei nicht klar. 3.3 Zur Überweisung der CHF 100‘000.00 sowie zum Wohnungsverkauf führt die Staatsanwaltschaft aus, dass sie die beschwerdeführerischen Unterlagen bei der J.________ (Bank) ediert habe. Es habe sich herausgestellt, dass am 23. März 4 2006 von seinem Konto Nr. 1*________ CHF 100'000.00 auf sein anderes Konto Nr. 2*________ überwiesen worden seien. Zum Grund dieser Transaktion habe der Beschwerdeführer keine Auskunft geben können. Am 22. Mai 2007 seien die CHF 100'000.00 vom Konto Nr. 2*________ auf ein türkisches Konto des Beschuldigten überwiesen worden. Auch zu dieser Transaktion habe der Beschwerdeführer nichts sagen können. Die Kundenberaterin bei der J.________ (Bank) habe angegeben, dass der Beschwerdeführer mit zwei unterschiedlichen Unterschriften unterzeichnet habe. Darauf angesprochen habe er erklärt, dass er «einmal so und ein anderes Mal so» unterschreibe. Zudem habe sie bestätigt, dass der Beschwerdeführer öf- ters in Begleitung des Beschuldigten erschienen sei. Der Beschuldigte habe in der Einvernahme vom 8. September 2010 (Seite 5, Zei- len 23 ff.) angegeben, dass es sich bei der Überweisung der CHF 100'000.00 um eine Teilrückzahlung einer Schuld gehandelt habe. Deren Hintergrund sei, dass die Schwiegermutter des Beschuldigten im Hinblick auf Investitionen in ein Haus CHF 160'000.00 verliehen hätte. Der Beschwerdeführer habe ihm die CHF 100'000.00 mithin zur Aushändigung an die Schwiegermutter überwiesen. Mit dieser Überweisung, sowie mit der Überschreibung des Hausanteils in der Türkei im Wert von CHF 60'000.00, habe der Beschwerdeführer die gesamte Schuld ge- tilgt. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte eine Kopie eines Woh- nungsverkaufsvertrags vorgelegt, datiert vom 12. Juli 2007 und vom Beschwerde- führer unterschrieben. Darin sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer vom Be- schuldigten 80'000.00 Neue Türkische Lira (ca. CHF 71'420.00) in bar erhalten ha- be. An der Einvernahme vom 13. Februar 2012 habe der Beschuldigte sodann er- klärt, dass ca. im Jahr 2004 ein Kollege des Bruders des Beschwerdeführers eine zweistöckige Wohnung für CHF 320'000.00 habe verkaufen wollen. Der Beschwer- deführer habe diese zusammen mit dem Beschuldigten für je CHF 160'000.00 kau- fen wollen. Der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer zu diesem Zweck CHF 160'000.00 gegeben und der Beschwerdeführer sei in die Türkei gegangen, um die Wohnung zu kaufen. Dort habe er erfahren, dass auf der Wohnung eine Hypothek bestehe und er sie nicht kaufen könne. Aus diesem Grund habe der Be- schwerdeführer ihm den Schuldschein, datiert vom 18. Mai 2005, in der Höhe von CHF 160'000.00 übergeben und ihm alsdann zur Tilgung die vorerwähnten CHF 100'000.00 überwiesen sowie den hälftigen Anteil des Hauses im Wert von CHF 60'000.00 überschrieben (Zeilen 74 ff.). Gemäss der vom Beschuldigten eingereichten Kopie eines Grundbuchauszugs sei diese Hälfte des Hauses in Antalya am 6. April 2007 für 27'000.00 YTL, ca. CHF 24'100.00 vom Beschwerdeführer an den Beschuldigten verkauft worden. Der Beschuldigte habe erklärt, dass es sich bei der Angabe des (tiefen) Verkaufsprei- ses um ein Versehen des Grundbuchamtes handle und dass er die Liegenschaft für die obengenannten YTL 80'000.00 (ca. CHF 71'420.00) gekauft habe. Der Be- schwerdeführer habe sich indessen nicht erinnern können, seinen Hausanteil an den Beschuldigten verkauft zu haben. Geschweige denn habe er sich an einen Verkaufspreis oder an die Unterzeichnung eines Vertrages erinnern können. Man- gels Vorliegens des Originals könne nicht beurteilt werden, ob die Unterschrift auf dem erwähnten Vertrag vom 12. Juli 2007 tatsächlich vom Beschwerdeführer stamme. Auch der Schuldvertrag vom 18. Mai 2005 sei in schlechter Kopie einge- 5 reicht worden. Mittels Rechtshilfeersuchen sei versucht worden, das Original zu er- halten. Die Bemühungen seien ergebnislos geblieben. Mangels Bevollmächtigung müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Überweisung selber ausgeführt habe. Dem Beschuldigten könnten keine täuschenden Handlun- gen nachgewiesen werden, die beim Beschwerdeführer einen Irrtum ausgelöst und ihn zur Unterzeichnung der Verträge und zur Überweisung des Geldbetrags bewegt haben könnten. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht bevormundet gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er urteilsfähig gewesen sei resp. dass für Dritte (und somit für den Beschuldigten) zumindest nichts Anderes erkennbar gewesen sei. 3.4 Hinsichtlich der weiteren Geldbezüge vertritt die Staatsanwaltschaft folgende Hal- tung: Dem Beschuldigten sei vorgeworfen worden, den Beschwerdeführer dahin- gehend manipuliert zu haben, dass dieser Bezüge im Betrag von CHF 187'150.00 und € 7'021.00 getätigt habe. Am 30. März 2007 habe der Beschuldigte ihn in der Türkei angeblich dazu gebracht, CHF 119`302.58 von seinem Konto Nr. 3*________ bei der K.________ (Türkische Bank), CHF 67'845.98 von seinem Konto Nr. 4*________ bei der L.________ (Türkische Bank) und EUR 7'021.65 von seinem Konto Nr. 5*________ bei der L.________ (Türkische Bank) abzuheben und dem Beschuldigten zu übergeben. Aus den Bankauszügen sei ersichtlich, dass die Beträge abgehoben worden seien. Aus den Bankauszügen des Beschuldigten sehe man zudem, dass er am 11. Mai 2007 den Betrag von YTL 221'000.00 (ca. CHF 201'000.00) gewechselt und auf sein Konto Nr. 6*________ einbezahlt habe. Der Beschuldigte bestreite, etwas mit diesem Geld zu tun zu haben. Die Gegensei- te behaupte indes, dass aufgrund der Ähnlichkeit der Beträge erwiesen sei, dass es sich um das gleiche Geld handle. Nach der Ansicht der Staatsanwaltschaft lasse sich jedoch anhand der Kontoauszüge kein zweifelloser Zusammenhang zwischen den Bezügen vom 30. März 2007 und der Einlage vom 11. Mai 2007 nachweisen, obwohl die Ähnlichkeit der Geldbeträge auffallend sei. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2012 habe der Beschuldigte erklärt, dass er den Beschwerdeführer in finanziellen Angelegenheiten unterstützt habe, Letzterer die Geldüberweisungen aber jeweils selber getätigt habe. Fest stehe, dass vom Konto des Beschwerdeführers in der Türkei hohe Geldbeträge abgeho- ben worden seien und dass er nicht habe erklären können, wofür er so viel Geld benötigt habe. Gleichzeitig sei erwiesen, dass der Beschuldigte hohe Bareinlagen auf seine Konten getätigt habe, wobei ebenfalls bekannt sei, dass er mit Staatsan- leihen gehandelt habe. Weder der Beschwerdeführer noch der Beschuldigte oder andere Personen hätten aufschlussreiche Angaben machen können. Da der Bezug und die Einzahlung jeweils in bar erfolgt seien, habe nicht überprüft werden kön- nen, was geschehen sei. Ob der Beschwerdeführer vom Beschuldigten in straf- rechtlich vorwerfbarer Art getäuscht worden sei, oder ob der Beschwerdeführer die Transaktionen selber getätigt habe und sich krankheitsbedingt nicht mehr daran er- innern könne, habe letztlich nicht festgestellt werden können. 3.5 Zu den weiteren vorgebrachten Sachverhalten betreffend einen «Klageverzichts- und Friedensschlussvertrag» sowie die bereits erwähnte Generalvollmacht führt die Staatsanwaltschaft schliesslich aus was folgt: 6 Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte hätten beide eine Kopie des in Tür- kisch verfassten Dokuments mit dem Titel Klageverzichts- und Friedenschlussver- trag vom 30. Oktober 2009 ins Recht gelegt. Gemäss den Angaben des Beschul- digten hätten er und der Beschwerdeführer einander mehrfach Geld ausgeliehen. Mit dieser Vereinbarung sei festgehalten worden, dass zwischen ihnen keine Schuldansprüche mehr bestünden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers werfe dem Beschuldigten jedoch vor, er habe den Beschwerdeführer durch Täuschung dazu gebracht, zu unterschreiben. Der Beschwerdeführer habe eine Woche davor beim Gericht in der Türkei eine Klage eingereicht. Es ergebe keinen Sinn, wenn er eine Woche später eine Klageverzichtserklärung über diesen Gegenstand unterzeichne. Der Beschuldigte habe erklärt, dass die Vereinbarung gerade deswegen abge- schlossen worden sei, und dass der Beschwerdeführer die Klage nur auf Druck seiner Ehefrau eingereicht habe. Der Beschwerdeführer selber habe sich nicht mehr erinnern können, ob er das Dokument unterzeichnet habe. Mangels Vorlie- gens des Originalvertrages könne nicht beurteilt werden, ob es sich bei der Unter- schrift des Beschwerdeführers um seine eigene handle, oder ob diese gefälscht worden sei. Da er sich ausserdem nicht erinnern könne, ob überhaupt und wenn ja, weshalb er unterzeichnet habe, sei eine Täuschung nicht nachweisbar. Ferner habe der Beschuldigte eine in türkischer Sprache verfasste Generalvoll- macht vom 5. April 2007 zu den Akten gegeben, mit welcher der Beschwerdeführer den türkischen Anwalt H.________ für sämtliche Rechtsgeschäfte bevollmächtigt habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers werfe dem Beschuldigten vor, den Be- schwerdeführer manipuliert zu haben, damit dieser unterschreibe und seine Lie- genschaft an den Beschuldigten verkaufe. Der Beschuldigte habe erklärt, dass der Beschwerdeführer die Generalvollmacht unterzeichnet habe, weil er sich von seiner Ehefrau habe scheiden lassen wollen und den Anwalt beauftragt habe, eine Schei- dungsklage einzureichen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr daran erin- nern können, ob und weshalb er dieses Dokument unterzeichnet habe. Das Origi- nal der Generalvollmacht habe trotz mehrmaligen Bemühungen nicht beschafft werden können, womit sich die Echtheit der Unterschrift nicht überprüfen lasse. Die Aussage der Ehefrau stehe somit gegen die Aussage des Beschuldigten. Es könne weder nachgewiesen werden, ob die Unterschrift echt sei, noch welches allenfalls die Absichten bei der Unterzeichnung gewesen seien. 4. Der Beschwerdeführer erachtet die Einstellung des Verfahrens im Wesentlichen aus folgenden Gründen als unrechtmässig: Der Beschuldigte und seine Ex- Ehefrau, F.________, hätten im relevanten Zeitpunkt in Burgdorf zusammengelebt. Es sei davon auszugehen, und es gehe aus dem Schreiben von F.________ vom 17. Februar 2014 hervor, dass sie viel über das Geschehen wisse. Sie mache in ih- rem Schreiben Angaben, welche nur sie und der Beschuldigte wissen könnten. Sie gebe etwa an, dass der Beschuldigte im Jahre 2005 angefangen habe, den Be- schwerdeführer zu täuschen. Wegen seiner Krankheit könne der Beschwerdeführer keine Angaben machen, wann sich der Beschuldigte entschlossen habe, sich das Vermögen des Beschwerdeführers anzueignen. Damals sei der Beschwerdeführer zudem noch nicht mit seiner jetzigen Ehefrau G.________ verheiratet gewesen, weswegen sie dazu auch keine Angaben habe machen können. Ohne F.________ 7 gesehen und sich von ihr einen Eindruck gemacht zu haben, mache die Staatsan- waltschaft geltend, diese stehe «mehr oder weniger in engem Kontakt» zu G.________, weshalb die Qualität ihrer Aussagen zweifelhaft wären. Dies treffe nicht zu. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach die Zeugin das Anliegen des Beschwerdeführers unterstütze, spreche nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Welches Interesse die Zeugin vom Ausgang des Strafverfahrens haben solle, sei nicht einzusehen. Die Staatsanwaltschaft müsse F.________ befragen. Derweil stelle die Staatsanwaltschaft lediglich auf die Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers ab, welcher sich aufgrund seiner Krankheit an nichts erinnern könne. Dieses Vorgehen sei unrechtmässig. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 10. September 2012 Kontoauszüge der türkischen Bankkonten ein- gereicht. Die Staatsanwaltschaft bestreite nicht, dass sämtliche türkischen Bank- konten des Beschwerdeführers am 30. März 2007 saldiert worden seien, und diese Gelder innert kürzester Zeit auf den türkischen Bankkonten des Beschuldigten auf- getaucht seien. Trotz entsprechenden Beweisantrags weigere sich die Staatsan- waltschaft dennoch, den Beschuldigten im Rahmen einer parteiöffentlichen Einver- nahme zu fragen, woher diese Beträge kommen würden. Die Staatsanwaltschaft begnüge sich mit der Annahme, dass er mit Staatsanleihen gehandelt habe. Wie der Beschwerdeführer bereits in seiner Eingabe vom 10. September 2012 erwähnt habe, und wie es aus den Kontoauszügen ersichtlich sei, habe der Beschuldigte indes mit dem Geld des Beschwerdeführers Staatsanleihen gekauft. Die Staatsanwaltschaft habe nicht geprüft, ob Art. 137 StGB erfüllt sei. Es würden genügend Tatsachen vorliegen, die eine Anklageerhebung rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 30. April 2014 dargelegt, dass dem Bankkonto des Beschuldigten Geld gutgeschrieben worden sei. Die Staats- anwaltschaft mache geltend, dass die gleichen Sachverhalte in der Türkei zur An- zeige gebracht worden seien. Die türkische Staatsanwaltschaft habe den Fall je- doch gar nicht untersucht. Sie habe weder Einvernahmen durchgeführt noch Bank- belege beigezogen. Dort sei es auch um die Liegenschaft des Beschuldigten in An- talya gegangen, die er ebenfalls mit Machenschaften auf sich habe überschreiben lassen. Das Verfahren in der Türkei könne kein Hindernis für das Verfahren in der Schweiz darstellen. Was die angebliche Vereinbarung über die Liegenschaft in An- talya betreffe, sei zu erwähnen, dass «Liegenschaften in der Türkei lediglich auf dem Grundbuchamt Zug-um-Zug erfolgen» würden. Die Überschreibung und die Geldübergabe würden auf dem Grundbuchamt erfolgen. Weder schriftliche noch notarielle Vereinbarungen über den Kauf von Grundstücken seien rechtsgültig. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es gebe keinen Grund, wieso der Be- schwerdeführer sein Pensionsgeld, seine Ersparnisse und seine Liegenschaften innert kurzer Zeit dem Beschuldigten übertragen habe. F.________ könne zur Auf- klärung des Sachverhalts (Täuschungshandlungen, Grund für Geldüberweisungen vom Bankkonto des Beschwerdeführers in der Schweiz auf das türkische Bankkon- to des Beschuldigten, Rolle der Alzheimerkrankheit) beitragen. Es stimme nicht, dass ein Urteil eines ausländischen Gerichts von sehr begrenzter Relevanz sei. Der Beschuldigte habe die Liegenschaft des Beschwerdeführers in der Türkei mit Machenschaften auf seinen Namen eintragen lassen. Eine entsprechende Feststel- 8 lung eines türkischen Gerichts wäre von Bedeutung. Aus diesem Urteil könne ein Bild über die Vorgehensweise des Beschuldigten gewonnen werden. Es stimme nicht, dass Gegenstand des vorliegenden Falles lediglich Immobilien seien. Es ge- he vielmehr um strafbare Handlungen gegen das Geld des Beschwerdeführers. Geld sei eine bewegliche Sache im Sinne des StGB. Die Staatsanwaltschaft habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Ferner seien seit dem türkischen Entscheid neue Beweise (türkische Bankunterlagen) aufgetaucht, welche eine Durchführung des Strafverfahrens in der Schweiz rechtfertigen würden. 5. Die Stellungnahme des Beschuldigten deckt sich in den wesentlichen Punkten mit den Ausführungen in der Einstellungsverfügung. Er gibt im Kern an, von einem Ausnützen der Krankheit des Beschwerdeführers könne keine Rede sein. 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatver- dacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand er- füllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verur- teilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1; GRÄDEL/HEINIGER, in: Bas- ler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 319). Eine Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziffer 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder ei- nem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tat- sache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so diesen zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch er sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, begeht einen Be- trug gemäss Art. 146 StGB. Arglist verlangt der Tatbestand, weil nur geschützt werden soll, wer eine gewisse Vorsicht walten lässt. Damit das Strafgesetzbuch zum Zuge kommt, ist erforderlich, dass der Verstoss hinreichend gewichtig ist, um die Rechtsordnung zu beeinträchtigen. Wer sich mit einem Mindestmass an Auf- merksamkeit selbst hätte schützen und den Irrtum durch ein Minimum an Vorsicht hätte vermeiden können, ist nicht geschützt (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskom- mentar StGB, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 146). 9 6.2 Die vorgenommene Einstellung des Verfahrens ist rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3). Der Beschwerdeführer war während des gesamten Vorverfahrens nicht fähig, auch nur ansatzweise brauchbare Auskünfte darüber zu geben, wie die fraglichen Rechtsgeschäfte mit dem Beschuldigten zustande gekommen waren oder weshalb er die strittigen Geldtransaktionen getätigt hatte. Hinzu kommt, dass die ihn im Ver- fahren unterstützende Ehefrau bei den Unterzeichnungen der Dokumente, bei den Geldabhebungen- und überweisungen sowie bei den Geschehnissen in der Türkei nicht persönlich zugegen war und deshalb jeweils nur eine mittelbare Sicht der Dinge zu Protokoll geben konnte. Wie bereits die Staatsanwaltschaft ausführte, sind ihre Aussagen insgesamt zwar nicht unglaubhaft, erschöpfen sich aber zu ei- nem beträchtlichen Teil in Mutmassungen darüber, wie sich die Ereignisse abge- spielt haben könnten. Der Beschuldigte hingegen hatte bei seinen Einvernahmen zu den Vorwürfen stets eine Erklärung bereit. Dazu gehört auch seine grundsätzli- che Aussage, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen zu falschen Be- hauptungen gedrängt habe (Einvernahme Beschuldigter vom 8. September 2010, Seite 4, Zeilen 4 f.). Auf die Fragen, wie und unter welchen Umständen die diver- sen Dokumente zustande gekommen waren, gab er etwa an, dass er Verträge vor- bereitet und dem Beschwerdeführer vorgelegt habe, oder dass sie beide gemein- sam Dokumente erstellt hätten. Er bestritt aber, Unterschriften des Beschwerdefüh- rers kopiert zu haben (Einvernahme Beschuldigter vom 13. Februar 2012, Zeilen 202 ff. und 384 ff.). Tatsache ist, dass verschiedene – wenn teilweise auch schlecht lesbare – Kopien von Verträgen und anderen Belegen in den Akten zu finden sind, welche die Aussagen des Beschuldigten stützen. Nicht förderlich für die Feststel- lung des Sachverhalts ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer offenbar – nach eigenen Angaben – mit unterschiedlichen Unterschriften zeichnete. Es ist daher nicht unrealistisch, dass der Beschwerdeführer (gegebenenfalls als Folge seiner sich verstärkenden Krankheitssymptome) die Dokumente tatsächlich selber unterschrieb und die fraglichen Rechtsgeschäfte tätigte, ohne dass er getäuscht oder unter Druck gesetzt worden wäre. In der Konsequenz verbleibt praktisch kein Raum, um von strafrechtlich relevanten Urkunden- oder Betrugsde- likten ausgehen zu können. Die Ehefrau des Beschwerdeführers selber gab an, dass dieser leichtsinnig Dokumente unterzeichnet habe; und dennoch muss man- gels damaliger Bevormundung aus juristischer Sicht davon ausgegangen werden, dass er zu den fraglichen Zeitpunkten urteilsfähig gewesen war. Darüber hinaus konnte gar nicht bewiesen werden, dass der Beschwerdeführer an seinem Vermö- gen geschädigt wurde und/oder dass sich der Beschuldigte daran unrechtmässig bereichert hat. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens konnte weder die Gültig- keit der einschlägigen Verträge noch deren Ungültigkeit nachgewiesen werden. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei das Geld ohne sein Zutun plötzlich einfach nicht mehr da gewesen (Einvernahme Beschwerdeführer vom 24. März 2010, Zeilen 21 ff.). Damit existiert in verschiedenen Teilbereichen letzt- lich eine typische Aussage gegen Aussage-Konstellation. 10 Insgesamt ist es nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Geschehnisse kein gutes Licht auf den Beschuldigten zu werfen vermögen. Es ist nicht undenkbar und es existieren gewisse Indizien in die Richtung, dass der Beschuldigte die krank- heitsbedingte Situation des Beschwerdeführers mehrfach ausgenutzt hat. Seine Ausführungen erscheinen jedenfalls nicht als durchwegs beständig. Aus strafpro- zessualer Sicht reicht dies alleine allerdings nicht aus. Vielmehr ist im Sinne der aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine gewisse Wahrscheinlich- keit notwendig, dass nach der Anklageerhebung ein mit den Sachverhalten und Beweisergebnissen konfrontiertes Strafgericht eine Verurteilung aussprechen wird. Dies ist hier nicht der Fall. Dem Beschuldigten kann bei dieser qualitativ spärlichen Beweislage weder bezüglich Betrugs- noch bezüglich Urkundendelikten ein straf- rechtlich relevantes Verhalten zum Nachteil des Beschwerdeführers nachgewiesen werden, obwohl die Staatsanwaltschaft in alle Richtungen intensiv und zeitaufwän- dig ermittelt hatte. 6.3 Daran änderte sich nichts, wenn man den vom Beschwerdeführer offerierten Be- weisanträgen entsprechen würde. Diese sind zu Recht abgewiesen worden. Ers- tens ist nicht ersichtlich, ob und wann die Ex-Ehefrau des Beschuldigten überhaupt befragt werden könnte. Sie lebt heute in der Türkei. Zweitens trifft es nicht zu, dass sie überhaupt kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Im- merhin soll der Beschuldigte ihrer Mutter noch mehrere zehntausend Franken schulden. Drittens erscheint es als reine, nicht näher substantiierte Behauptung, dass die Aussagen von F.________ von entscheidender Relevanz sein könnten. Der Beschwerdeführer bringt schlicht vor, es sei davon auszugehen, dass diese über zusätzliche – über das Schreiben vom 17. Februar 2014 hinausgehende – In- formationen verfüge (Eingabe Beschwerdeführer vom 27. Juni 2016; Verweis auf Eingabe Beschwerdeführer vom 28. August 2013). Dass sie harte Fakten liefern könne, wird hingegen nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Die bloss the- oretische Chance, womöglich gewisse (subjektive) Zusatzinformationen von ihr zu erhalten, rechtfertigt es – mit Blick auf das auch zugunsten des Beschuldigten wir- kenden Beschleunigungsgebot – nicht, das Verfahren unter Umständen über weite- re Jahre hinweg fortzuführen. Dasselbe gilt hinsichtlich der neuerlichen Analyse der in der Türkei hängigen Ver- fahren. Deren Stand und/oder Ausgang konnte die Staatsanwaltschaft trotz massi- ver Bemühungen nicht abschliessend in Erfahrung bringen und könnte es mit grös- ster Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht. Was schliesslich den von beschwer- deführerischer Seite erwarteten Entscheid des türkischen Gerichts betreffend die Eigentümerschaft des Hauses in Antalya angeht, bleibt Folgendes festzuhalten: Erstens könnte selbst ein diesbezüglich endgültiger Entscheid die Beweislage des vorliegenden Verfahrens höchstens in geringfügiger Hinsicht verändern. Und zwei- tens kann mit einem solchen definitiven Entscheid realistischerweise noch sehr lange nicht gerechnet werden. Das türkische Berufungsgericht hob bekanntlich den erstinstanzlichen Entscheid erst Ende Februar 2016 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück. Selbst gemäss den Angaben des Beschwerdeführers werde dieses erstinstanzliche Gericht erst «in den nächsten Monaten» ein neuerliches Urteil fällen. 11 6.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde auch materiell unbegründet und daher abzuwei- sen. Dasselbe gilt ferner hinsichtlich der beantragten Paginierung der Akten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘500.00 festge- setzt. Im Weiteren haben die amtlichen Rechtsanwälte Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Gemäss der von Fürsprecher B.________ eingereichten Kostennote wird dessen Entschädigung auf CHF 1‘301.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird festgestellt, dass die dem Beschuldigten gewährte amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Fürsprecher B.________ wird für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘301.40 (inkl. Ausla- gen und MWST) ausgerichtet. 4. Fürsprecher D.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus- gerichtet, welche nach Eingang der Kostennote festgesetzt wird. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher D.________ - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - Staatsanwalt E.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 18. Januar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. 13 Rechtsmittelbelehrungen Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 14