F.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 9‘203.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘164.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt zu 2/3, ausmachend CHF 800.00, der Kanton Bern. Die restlichen 1/3, ausmachend CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.