5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die restlichen 2/3, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. Dem Beschwerdeführer wird für sein teilweises Obsiegen im Beschwerdeverfahren in analoger Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO eine Teilentschädigung von pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zugesprochen. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: