Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2016 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist eine amtliche Entschädigung von CHF 8‘293.00 (40.09 Stunden à CHF 200.00; 2.75 Stunden à CHF 100.00) zuzüglich Auslagen und MWSt. zuzusprechen, unter Vorhalt des Rückforderungs- und Nachforderungsanspruchs gegenüber dem Strafund Zivilkläger. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.