Nach dem Gesagten erachtet es die Beschwerdekammer in Strafsachen als angezeigt, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand von total 50.87 Stunden um 10.03 Stunden zu kürzen und dem Beschwerdeführer zusätzlich einen Aufwand von 2 Stunden für die Erarbeitung der Stellungnahme betreffend die Kürzung der Honorarnote zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint daher ein Stundenaufwand von total 42.84 Stunden für die amtliche Vertretung des Straf- und Zivilklägers als geboten. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff.