Zudem berücksichtigt die Beschwerdekammer in Strafsachen einen angemessenen Aufwand von maximal 2 Stunden für das Redigieren der Stellungnahme betreffend die Kürzung der Honorarnote. 4.5 Nach dem Gesagten erachtet es die Beschwerdekammer in Strafsachen als angezeigt, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand von total 50.87 Stunden um 10.03 Stunden zu kürzen und dem Beschwerdeführer zusätzlich einen Aufwand von 2 Stunden für die Erarbeitung der Stellungnahme betreffend die Kürzung der Honorarnote zu entschädigen.