9 Die weiteren Aufwendungen vom Beschwerdeführer, insbesondere der Aufwand für die Einvernahmen von rund 13 Stunden (inkl. jeweils einer halben Stunde Reiseweg) geben zu keinen Beanstandungen oder Kürzungen Anlass. Diese sind folglich als angemessen zu entschädigen. Zudem berücksichtigt die Beschwerdekammer in Strafsachen einen angemessenen Aufwand von maximal 2 Stunden für das Redigieren der Stellungnahme betreffend die Kürzung der Honorarnote.