Zudem kann auch, wenn die Mitteilung unbegründet war, nur ein in der Sache gebotener Aufwand berücksichtigt werden. Nach Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen hat der Beschwerdeführer bezüglich der Erstellung der Eingabe vom 26. Mai 2016 unverhältnismässigen Aufwand betrieben.