Die Honorarnote ist deshalb um weitere 4.4 Stunden zu kürzen. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe selbst einen wesentlichen Teil des verhältnismässig hohen Aufwandes zu verantworten, indem sie die angekündigte Verfahrenseinstellung nicht begründet habe. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, die Parteimitteilung zu begründen (STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 3 zu Art. 318 StPO). Zudem kann auch, wenn die Mitteilung unbegründet war, nur ein in der Sache gebotener Aufwand berücksichtigt werden.