Dem Beschwerdeführer ist es angesichts der fehlenden Begründung zur geplanten Einstellung nicht verwehrt, sich umfassend zur Sach- und Rechtslage zu äussern. Auch eine vollständige Auslegeordnung hat sich aber in einem angemessenen Rahmen zu halten. Vorliegend ist angesichts des geringen Aktenumfanges sowie der leicht überblickbaren Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt für die Erarbeitung der Stellungnahme höchstens 5 Stunden benötigt hätte. Die Honorarnote ist deshalb um weitere 4.4 Stunden zu kürzen.