Der berücksichtigte Aufwand für Besprechungen mit dem Klienten beläuft sich deshalb letztlich auf etwas mehr als 6 Stunden. Schliesslich gibt auch der ausgewiesene Aufwand von 9.4 Stunden für die Erstellung der Stellungnahme vom 26. Mai 2016 zur geplanten Einstellung Anlass zur Kürzung. Wie bereits mehrfach dargetan wurde, handelt es sich vorliegend nicht um ein komplexes Verfahren. Demgemäss war kein dermassen hoher zeitlicher Aufwand für die Erarbeitung der Stellungnahme angezeigt. Dem Beschwerdeführer ist es angesichts der fehlenden Begründung zur geplanten Einstellung nicht verwehrt, sich umfassend zur Sach- und Rechtslage zu äussern.