Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand für Kontakte mit dem Straf- und Zivilkläger ist deshalb um 2.3 Stunden zu kürzen. Bei der Kürzung des gebotenen Aufwandes für Kontakte mit dem Klienten auf maximal 6 Stunden wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in seiner Honorarnote in weiteren Aufwandpositionen ebenfalls E-Mails oder Telefonate mit dem Strafund Zivilkläger aufgeführt hat (vgl. insbesondere die Aufwendungen vom 20. November 2015, 12. Mai 2016 25./26. Mai 2016). Dieser zusätzliche Aufwand wurde nicht separat ausgewiesen. Der berücksichtigte Aufwand für Besprechungen mit dem Klienten beläuft sich deshalb letztlich auf etwas mehr als 6 Stunden.