Es bleibt dem Beschwerdeführer überlassen, wie er mit seinem Klienten Kontakt pflegt, d.h. ob er diesen für Besprechungen trifft oder mit ihm telefonisch oder über E-Mail kommuniziert. Soweit der Beschwerdeführer vorwiegend E-Mails schreibt und Telefonate führt, hat sich dieser Aufwand aber in demjenigen Rahmen zu belaufen, wie er für Besprechungen mittels Treffen als angemessen erachtet wird. Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand für Kontakte mit dem Straf- und Zivilkläger ist deshalb um 2.3 Stunden zu kürzen.