Insgesamt erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen angesichts des vorliegend geschilderten Verfahrensablaufs maximal einen Aufwand von 6 Stunden für Besprechungen mit dem Straf- und Zivilkläger für eine sachgerechte Vertretung als geboten (1 Besprechung zur Erstellung der Strafanzeige und des Gesuchs um unentgeltlich Rechtspflege; 2 Besprechung zur Vorbereitung/Nachbereitung der Einvernahmen; 1 Besprechung nach der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO). Es bleibt dem Beschwerdeführer überlassen, wie er mit seinem Klienten Kontakt pflegt, d.h. ob er diesen für Besprechungen trifft oder mit ihm telefonisch oder über E-Mail kommuniziert.