8 diesem Zeitraum ruhte das Verfahren. Es lief einzig das Gerichtsstandsverfahren, in welches der Straf- und Zivilkläger nicht involviert war. Untersuchungshandlungen wurden keine vorgenommen. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen daher als nicht angezeigt. Insgesamt erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen angesichts des vorliegend geschilderten Verfahrensablaufs maximal einen Aufwand von 6 Stunden für Besprechungen mit dem Straf- und Zivilkläger für eine sachgerechte Vertretung als geboten (1 Besprechung zur Erstellung der Strafanzeige und des Gesuchs um unentgeltlich Rechtspflege;