Das Schreiben der Staatsanwaltschaft betreffend weitere Belege datiert demgegenüber erst vom 4. Juli 2014. Es ist nicht ersichtlich, um was für ein Schreiben des Beschwerdeführers es sich hierbei handelte und weshalb dieses erforderlich war. Auch die Aufwendungen vom 21. Juli 2014 bis 16. September 2015 (Studium Korrespondenz Staatsanwaltschaft und Klient; diverse Telefone und E-Mail an Klient; 2.19 Stunden) sind angesichts der Chronologie des Verfahrens und der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar. In