Am 11. April 2016 erfolgte die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO, woraufhin der Beschwerdeführer am 26. Mai 2016 eine Stellungnahme einreichte. Angesichts der dargelegten Verfahrensablaufs erscheint der in der Honorarnote ausgewiesene Aufwand vom 19./20. Juni 2014 und vom 4. Juli 2014 (Telefon mit Klient; Überarbeitung Schreiben/E-Mail an Klient; 1.43 Stunden) nicht nachvollziehbar. Zu diesem Zeitpunkt war die Strafanzeige und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits versandt worden. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft betreffend weitere Belege datiert demgegenüber erst vom 4. Juli 2014.