Mit Schreiben vom 29. September 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer erstmals bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand der Strafuntersuchung, da der Straf- und Zivilkläger seit der Einreichung der Strafanzeige abgesehen von der Eröffnung des Gerichtsstandsverfahrens nichts mehr gehört hatte. Am 29. September 2015 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Polizei mit der Befragung der Beschuldigten beauftragt worden sei. Am 5. November 2015, 11. November 2015, 18. November 2015, 14. Januar 2016, 9. Februar 2016 sowie 8. März 2016 fanden die delegierte Einvernahmen statt. Am 11. April 2016 erfolgte die Mitteilung gemäss Art.