Mit Verfügung vom 8. September 2015 – nachdem das Verfahren mehr als ein Jahr ruhte – gewährte die Staatsanwaltschaft dem Straf- und Zivilkläger die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 12. Juni 2014 als amtlichen Rechtsbeistand. Mit Schreiben vom 29. September 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer erstmals bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand der Strafuntersuchung, da der Straf- und Zivilkläger seit der Einreichung der Strafanzeige abgesehen von der Eröffnung des Gerichtsstandsverfahrens nichts mehr gehört hatte.