Am 4. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft aufgefordert, weitere Belege betreffend die Wahrung der Antragsfrist einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein interkantonales Gerichtsstandsverfahren durchgeführt werde und erst danach über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden werde. Das Gerichtsstandsverfahren dauerte bis Ende Oktober 2014. Mit Verfügung vom 8. September 2015 – nachdem das Verfahren mehr als ein Jahr ruhte – gewährte die Staatsanwaltschaft dem Straf- und Zivilkläger die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 12. Juni 2014 als amtlichen Rechtsbeistand.