Weiter lässt sich auch der vom Beschwerdeführer aufgewendete Aufwand für die Korrespondenz mit dem Straf- und Zivilkläger (separat ausgewiesen insgesamt 8.3 Stunden [vor allem E-Mail- resp. Telefonkontakte sowie eine Besprechung von 1.33 Stunden]) nicht in diesem Ausmass rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat am 12. Juni 2014 namens des Straf- und Zivilklägers gegen die Beschuldigten Anzeige erhoben und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Am 4. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft aufgefordert, weitere Belege betreffend die Wahrung der Antragsfrist einzureichen.