Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass es für die Darlegung des Sachverhalts keiner 15-seitigen Strafanzeige bedurft hätte. Angesichts des überblickbaren Sachverhalts sowie der geringen rechtlichen Schwierigkeiten erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen für die Ausarbeitung der Strafanzeige einen Zeitaufwand von höchstens 8 Stunden als angemessen. Die Honorarnote ist somit um 3.33 Stunden zu kürzen. Weiter lässt sich auch der vom Beschwerdeführer aufgewendete Aufwand für die Korrespondenz mit dem Straf- und Zivilkläger (separat ausgewiesen insgesamt 8.3 Stunden [vor allem E-Mail- resp.