7 Aufwand von insgesamt 11.33 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der Tatsche, dass weder der angezeigte Sachverhalt noch deren rechtliche Einordnung als komplex zu bezeichnen ist, und der Beschwerdeführer selber ausführte, Erfahrungen mit Strafanzeigen wegen Berufsgeheimnisverletzungen und Datenschutzwiderhandlungen zu haben, als übersetzt und kann nicht vollständig vergütet werden. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass es für die Darlegung des Sachverhalts keiner 15-seitigen Strafanzeige bedurft hätte.