Bern wurde lediglich ausgeführt, dass sich der effektive anwaltliche Aufwand in der Regel im Vergleich zur reinen Präsenzzeit an Einvernahmen in etwa auf das Doppelte beläuft. Hierbei handelt es sich um eine generelle Richtlinie, welche die Staatsanwaltschaft nicht von einer Prüfung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall entbindet. Es muss beurteilt werden, ob die vom Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen die Beschuldigten namens des Straf- und Zivilklägers geltend gemachten Aufwendungen für die korrekte Erledigung des Geschäftes als notwendig angesehen werden können.