Soweit die Staatsanwaltschaft auf den Beschluss des Obergericht des Kantons Bern AK 2006/283 vom 19. Juli 2006 verweist und gestützt darauf auf einen angemessenen Aufwand von 20 Stunden schliesst (10 Stunden Einvernahme; 7 Stunden Besprechung mit dem Klienten; 3 Stunden übriger Aufwand), kann ihr indes nicht gefolgt werden. Im Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern wurde lediglich ausgeführt, dass sich der effektive anwaltliche Aufwand in der Regel im Vergleich zur reinen Präsenzzeit an Einvernahmen in etwa auf das Doppelte beläuft.