Die Daten des Straf- und Zivilklägers wurden weder einem unbestimmt grösseren Personenkreis zugänglich gemacht, noch sonst wie für sachfremde Zwecke missbraucht. Die angeblichen Verletzungen der Persönlichkeitsrechte des Straf- und Zivilklägers sind deshalb als gering zu taxieren. Bei dieser Sachlage ist die Ausschöpfung des gesetzlich vorgegebenen Honorarrahmens (CHF 25‘000.00) bei Weitem nicht angezeigt. Soweit die Staatsanwaltschaft auf den Beschluss des Obergericht des Kantons Bern AK 2006/283 vom 19. Juli 2006 verweist und gestützt darauf auf einen angemessenen Aufwand von 20 Stunden schliesst (10 Stunden Einvernahme;