Auch die Bedeutung der Streitsache, welche objektiv betrachtet werden muss (vgl. E. 4.2 hiervor), ist gering. Die vom Straf- und Zivilkläger vorgebrachten Sachverhalte hatten zur Folge, dass Personendaten von einem Geheimnisträger zum nächsten gelangten. Der Straf- und Zivilkläger war zudem bei den beschuldigten Ärzten und Institutionen in Behandlung. Es handelte sich somit nicht um beliebige Drittpersonen. Die Daten des Straf- und Zivilklägers wurden weder einem unbestimmt grösseren Personenkreis zugänglich gemacht, noch sonst wie für sachfremde Zwecke missbraucht.